Bundesrecht konsolidiert: Mietrechtsgesetz § 23, tagesaktuelle Fassung

Mietrechtsgesetz § 23

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Aufwendungen für die Hausbetreuung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Hausbetreuung umfaßt die Reinhaltung und Wartung jener Räume des Hauses, die von allen oder mehreren Hausbewohnern benützt werden können, solcher Flächen und Anlagen der Liegenschaft und der in die Betreuungspflicht des Liegenschaftseigentümers fallenden Gehsteige einschließlich der Schneeräumung sowie die Beaufsichtigung des Hauses und der Liegenschaft.
  2. Absatz 2Aufwendungen für die Hausbetreuung sind, soweit diese
    1. Litera a
      durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt, das diesem gebührende angemessene Entgelt zuzüglich des Dienstgeberanteils des Sozialversicherungsbeitrags und der sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben sowie die Kosten der erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
    2. Litera b
      durch einen vom Vermieter bestellten Werkunternehmer erfolgt, der angemessene Werklohn,
    3. Litera c
      durch den Vermieter selbst erfolgt, der Betrag nach Litera a,

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR40008323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/520/P23/NOR40008323