Bundesrecht konsolidiert: Grundbuchsumstellungsgesetz § 1, Fassung vom 24.01.2019

Grundbuchsumstellungsgesetz § 1

Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 550/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

1. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
  2. Absatz 2Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz 3,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

Anmerkung

Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Schlagworte

ADV, Automatisierung, Minister, EDV

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40045663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/550/P1/NOR40045663