Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundbuchsumstellungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
29.10.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GUG
Index
20/11 Grundbuch
Text
1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 1) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz eins,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit für bestimmte Gerichte mit Verordnung anzuordnen. Für die Landtafel und für das Eisenbahnbuch kann diese Anordnung gesondert getroffen werden.
(2)Absatz 2Auf das umgestellte Grundbuch sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (§ 2 Abs. 3) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Umstellung der Urkundensammlung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (Paragraph 2, Absatz 3,) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit mit Verordnung anzuordnen; in der Verordnung ist der räumliche, zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Umstellung sowie die Art der Erfassung und Speicherung der Urkunden zu bestimmen. Auf die umgestellte Urkundensammlung sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nur anzuwenden, soweit im zweiten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.
Anmerkung
Die Umstellung wurde für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel und des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
ADV, Automatisierung, Minister, EDV
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR40045663