Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 7, Fassung vom 02.11.2024

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 7

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsMit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft erwerben die Genossenschafter dieser Genossenschaft die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft mit allen sich aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten.
  2. Absatz 2Die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft sind bei der übernehmenden Genossenschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligt. Läßt der Genossenschaftsvertrag der übernehmenden Genossenschaft die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zu, so ist jeder Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft mit so vielen Geschäftsanteilen bei der Übernehmenden Genossenschaft beteiligt, wie den von ihm bei der übertragenden Genossenschaft auf Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen, vermehrt um gutgeschriebenen Gewinn und vermindert um die zur Deckung von Verlusten gemachten Abschreibungen, entspricht.
  3. Absatz 3Übersteigt der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, die der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen er bei der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist, so ist der übersteigende Betrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung (Paragraph 6,) auszuzahlen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach Paragraph 6, gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
  4. Absatz 4Für die Feststellung der Geschäftsanteile die der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft gehabt hat, ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlußbilanz maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12035613

Alte Dokumentnummer

N2199113811J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P7/NOR12035613