Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
11.06.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
GenVG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDer Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.
(2)Absatz 2Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jeden Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Register der Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
den Betrag des Geschäftsanteiles bei der übernehmenden Genossenschaft;
bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der übernehmenden Genossenschaft;
den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil, den der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden Genossenschaft angerechnet wird;
die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach § 7 Abs. 2 an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach Paragraph 7, Absatz 2, an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach § 7 Abs. 3 an den Genossenschafter auszuzahlen ist.den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach Paragraph 7, Absatz 3, an den Genossenschafter auszuzahlen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032184
Alte Dokumentnummer
N2198018351R