Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.03.1981
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
GenVG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 5. (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.Paragraph 5, (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
(2)Absatz 2Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032181
Alte Dokumentnummer
N2198018348R