Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 5, Fassung vom 31.12.1990

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 131/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.03.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1990

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 5, (1) Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Genossenschaftsregister des Sitzes der übertragenden Genossenschaft geht das Vermögen dieser Genossenschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Genossenschaft über und erlischt die übertragende Genossenschaft. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

  1. Absatz 2Das Gericht des Sitzes der übertragenden Genossenschaft hat von Amts wegen die bei ihm aufbewahrten Urkunden und sonstige Schriftstücke nach der Eintragung der Verschmelzung dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Genossenschaft zur Aufbewahrung zu übersenden.

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032181

Alte Dokumentnummer

N2198018348R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P5/NOR12032181