Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
11.06.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenVG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind. Die Ansprüche nach Paragraph 10, verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002491
Dokumentnummer
NOR12032187
Alte Dokumentnummer
N2198018354R