Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 10, Fassung vom 31.12.1990

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 10

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

11.06.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsKündigt ein Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft gemäß Paragraph 9, seine Mitgliedschaft, so gilt die Mitgliedschaft bei der übernehmenden Genossenschaft als nicht erworben. Dies ist bei der Eintragung des Ausscheidens in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft zu vermerken.
  2. Absatz 2Mit dem kündigenden Genossenschafter hat sich die übernehmende Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufgestellte Schlußbilanz der übertragenden Genossenschaft. Der kündigende Genossenschafter ist nur berechtigt seinen Geschäftsanteil zu verlangen, an den Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der übertragenden Genossenschaft hat er, wenn der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, keinen Anspruch. Die Ansprüche des kündigenden Genossenschafters sind binnen sechs Monaten seit der Kündigung zu befriedigen; die Auszahlung darf jedoch nicht geschehen, bevor die Gläubiger, die sich nach Paragraph 6, gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt sind, und nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung nach Paragraph 6,
  3. Absatz 3Reichen die Geschäftsanteile und die in der Schlußbilanz ausgewiesenem Rücklagen zur Deckung eines in dieser Bilanz ausgewiesenen Verlustes nicht aus, so hat der kündigende Genossenschafter den anteiligen Fehlbetrag an die übernehmende Genossenschaft zu zahlen, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung jedoch höchstens bis zur Höhe des Haftungsbetrages; der anteilige Fehlbetrag wird, falls der Genossenschaftsvertrag der übertragenden Genossenschaft nichts anderes bestimmt, nach der Kopfzahl der Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftung, falls der Genossenschaftsvertrag die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen zuläßt, nach der Zahl der Geschäftsanteile errechnet.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12032186

Alte Dokumentnummer

N2198018353R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P10/NOR12032186