Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 8, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz § 8

Kurztitel

Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenVG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat die Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft nach der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft unverzüglich in das Register der Mitglieder der übernehmenden Genossenschaft einzutragen.
  2. Absatz 2Der Vorstand der übernehmenden Genossenschaft hat jeden Genossenschafter der übertragenden Genossenschaft unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten seit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Genossenschaft von der Eintragung in das Register der Mitglieder schriftlich zu benachrichtigen und ihm mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      den Betrag des Geschäftsanteiles bei der übernehmenden Genossenschaft;
    2. Ziffer 2
      bei Genossenschaften mit beschränkter Haftung den Haftungsbetrag der übernehmenden Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      den Betrag, mit dem der Geschäftsanteil, den der Genossenschafter bei der übertragenden Genossenschaft hatte, bei der übernehmenden Genossenschaft angerechnet wird;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Geschäftsanteile, mit denen der Genossenschafter nach Paragraph 7, Absatz 2, an der übernehmenden Genossenschaft beteiligt ist;
    5. Ziffer 5
      den Betrag der von dem Genossenschafter nach Anrechnung seines Geschäftsanteiles noch zu leistenden Einzahlung oder den Betrag, der nach Paragraph 7, Absatz 3, an den Genossenschafter auszuzahlen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10002491

Dokumentnummer

NOR12035614

Alte Dokumentnummer

N2199113812J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/223/P8/NOR12035614