Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 7c, Fassung vom 02.12.2022

Konsumentenschutzgesetz § 7c

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verzug

§ 7c.
  1. (1) Hat der Unternehmer seine Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht, so kann ihn der Verbraucher zur Leistung innerhalb einer den Umständen angemessenen Nachfrist auffordern. Erbringt der Unternehmer seine Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten.
  2. (2) Bei einem Fixgeschäft kann der Verbraucher im Fall nicht fristgerechter Leistung sofort vom Vertrag zurücktreten. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn vereinbart wurde oder aus den den Vertragsabschluss begleitenden Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass die Leistungserbringung binnen einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung ist. Zu einem sofortigen Rücktritt ist der Verbraucher auch berechtigt, wenn der Unternehmer erklärt hat oder aus den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass er die Leistung nicht erbringen wird.
  3. (3) Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so hat ihm der Unternehmer die aufgrund des Vertrags geleisteten Zahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 175/2021

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40237231

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P7c/NOR40237231