Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 25a, Fassung vom 27.04.2022

Konsumentenschutzgesetz § 25a

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kreditgeschäfte von Ehegatten

Paragraph 25 a,

Unternehmer, deren Unternehmensgegenstand die Gewährung oder die Vermittlung von Krediten ist, haben Ehegatten, die als Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, mag auch einer die Haftung nur als Bürge eingehen, oder einem Ehegatten, der als Verbraucher die Haftung für eine bestehende Kreditverbindlichkeit des anderen übernimmt, durch die Übergabe einer gesonderten Urkunde darüber zu belehren,

  1. Ziffer eins
    daß, falls die Ehegatten solidarisch haften, von jedem der Schuldner in beliebiger Reihenfolge der volle Schuldbetrag verlangt werden kann, ohne Rücksicht darauf, wem von ihnen die Kreditsumme zugekommen ist,
  2. Ziffer 2
    daß die Haftung auch bei Auflösung der Ehe aufrecht bleibt sowie
  3. Ziffer 3
    daß nur das Gericht im Fall der Scheidung die Haftung eines der Ehegatten gemäß Paragraph 98, Ehegesetz auf eine Ausfallsbürgschaft beschränken kann, was binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragt werden müßte.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12039275

Alte Dokumentnummer

N2199715171A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P25a/NOR12039275