Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 9.Paragraph 9,
Gewährleistungsrechte des Verbrauchers können vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; beim Kauf von Waren sowie bei der Bereitstellung digitaler Leistungen ist das Verbrauchergewährleistungsgesetz zu beachten.
Anmerkung
EG/EU: Art. 9,
BGBl. I Nr. 175/2021
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40237225