Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7a
Inkrafttretensdatum
13.06.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Leistungsfrist bei Verträgen über Waren
§ 7a.Paragraph 7 a,
Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat der Unternehmer die Ware ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss bereitzustellen oder – wenn die Übersendung der Ware vereinbart ist – beim Verbraucher abzuliefern.
Anmerkung
EU: Art. 5,
BGBl. I Nr. 33/2014
Im RIS seit
27.05.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR40162142