Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 31e, Fassung vom 30.06.2018

Konsumentenschutzgesetz § 31e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31e

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 31 e,
  1. Absatz einsErgibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Reisenden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Reisende zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags dem Reisenden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
  2. Absatz 2Der Reisende hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrags, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen, wenn ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist und wenn ihn der Veranstalter schriftlich auf diese Obliegenheit und darauf hingewiesen hat, daß eine Unterlassung der Mitteilung die Gewährleistungsansprüche des Reisenden nicht berührt, sie ihm allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann (Paragraph 1304, ABGB).
  3. Absatz 3Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude. Bei der Bemessung dieses Ersatzanspruchs ist insbesondere auf die Schwere und Dauer des Mangels, den Grad des Verschuldens, den vereinbarten Zweck der Reise sowie die Höhe des Reisepreises Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR40045315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P31e/NOR40045315