Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 1, Fassung vom 03.01.2018

Konsumentenschutzgesetz § 1

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Abschnitt I

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
    1. Ziffer eins
      einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
    2. Ziffer 2
      andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
  2. Absatz 2Unternehmen im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
  3. Absatz 3Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, zu diesem Betrieb.
  4. Absatz 4Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (Paragraph 51, Absatz 3, ASGG) mit dem Arbeitgeber schließt.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des römisch eins. und des römisch II. Hauptstücks sind auch auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden, wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht geschäftlichen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12041200

Alte Dokumentnummer

N2199961998L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P1/NOR12041200