Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.10.1979
Außerkrafttretensdatum
10.06.2010
Abkürzung
KSchG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Terminsverlust
§ 13.
Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.
Anmerkung
Vgl. § 41a Abs. 23: Eine Aufhebung des § 13 wurde nicht ausdrücklich angeordnet. Aufgrund der Parlamentarischen Materialien zu
BGBl. I Nr. 28/2010 ist eine Aufhebung offensichtlich nicht gewollt.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010
Gesetzesnummer
10002462
Dokumentnummer
NOR12031495
Alte Dokumentnummer
N2197917061R