Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 13, Fassung vom 31.12.1997

Konsumentenschutzgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Terminsverlust

§ 13.

Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminsverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

Anmerkung

Vgl. § 41a Abs. 23: Eine Aufhebung des § 13 wurde nicht ausdrücklich angeordnet. Aufgrund der Parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 28/2010 ist eine Aufhebung offensichtlich nicht gewollt.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031495

Alte Dokumentnummer

N2197917061R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P13/NOR12031495