Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 12a, Fassung vom 31.12.1997

Konsumentenschutzgesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 247/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Vorzeitige Rückzahlung

Paragraph 12 a, (1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ermäßigung der Kreditkosten um jenen Betrag an Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten, der bei kontokorrentmäßiger Abrechnung des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht anfällt. Die Vereinbarung oder Verrechnung darüber hinausgehender Entgelte ist nicht zulässig.

  1. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Kredite,
      1. Litera a
        die zur Schaffung oder Sanierung von Gebäuden bestimmt sind und eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben oder
      2. Litera b
        die durch eine Hypothek gesichert sind oder
      3. Litera c
        die 310 000 S übersteigen, und
    2. Ziffer 2
      Leasingverträge, die nicht den Übergang des Eigentums am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer vorsehen.

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12036651

Alte Dokumentnummer

N2199327272J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P12a/NOR12036651