Bundesrecht konsolidiert: Konsumentenschutzgesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Konsumentenschutzgesetz § 5

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 140/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KSchG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Kostenvoranschläge

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des Paragraph 1170 a, ABGB durch den Unternehmer hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist.
  2. Absatz 2Wird dem Vertrag ein Kostenvoranschlag des Unternehmers zugrunde gelegt, so gilt dessen Richtigkeit als gewährleistet, wenn nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016

Gesetzesnummer

10002462

Dokumentnummer

NOR12031487

Alte Dokumentnummer

N2197917053R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/140/P5/NOR12031487