(1)Absatz einsDas Europäische Patentblatt, die gemäß Art. 93 EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (§ 4 Abs. 2) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.Das Europäische Patentblatt, die gemäß Artikel 93, EPÜ veröffentlichten europäischen Patentanmeldungen samt hiezu eingereichten Übersetzungen (Paragraph 4, Absatz 2,) und die europäischen Patentschriften sind im Patentamt zur allgemeinen Einsicht zur Verfügung zu halten.