Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Vorbeugende Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
Eine vorbeugende Maßnahme im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die durch eine in den Strafgesetzen vorgesehene gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Anmerkung
Zum Begriff der vorbeugenden Maßnahme vgl. die §§ 21 bis 25 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR12031552
Alte Dokumentnummer
N2197922274S