Bundesrecht konsolidiert: Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 71, Fassung vom 18.08.2026

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 71

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Erwirkung der Rechtshilfe

Voraussetzungen und Verfahren

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe absehen.

Anmerkung

Zu Form und Inhalt der Rechtshilfeersuchen vgl. die allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 - 10 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980; im übrigen vgl. auch die §§ 47 - 50 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031614

Alte Dokumentnummer

N2197922336S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P71/NOR12031614