Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
ZWEITER ABSCHNITT
Erwirkung der Rechtshilfe
Voraussetzungen und Verfahren
§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Ersuchen um Rechtshilfe sind auf dem vorgesehenen Weg an das ausländische Gericht, die ausländische Staatsanwaltschaft oder die im Straf- oder Maßnahmenvollzug tätige Behörde zu richten, in deren Sprengel die Rechtshilfehandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und die sonst zur sachgemäßen Erledigung erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe absehen.Soweit nicht unmittelbarer Rechtshilfeverkehr vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Justiz von der Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens aus einem der in den Paragraphen 2 und 3 Absatz eins, angeführten Gründe absehen.
Anmerkung
Zu Form und Inhalt der Rechtshilfeersuchen vgl. die allgemeinen Bestimmungen der §§ 3 - 10 ARHV,
BGBl. Nr. 219/1980; im übrigen vgl. auch die §§ 47 - 50 ARHV,
BGBl. Nr. 219/1980.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2016
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR12031614
Alte Dokumentnummer
N2197922336S