Bundesrecht konsolidiert: Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5c, Fassung vom 01.01.2025

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5c

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5c

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Verbot von unlauteren Handelspraktiken

Paragraph 5 c,
  1. Absatz einsDie im Anhang römisch eins angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang römisch II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
  2. Absatz 2Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt unbeschadet
    1. Ziffer eins
      der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den Paragraphen 455 bis 460 UGB;
    2. Ziffer 2
      der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Artikel 172 a, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 671, zu vereinbaren.
  3. Absatz 3Das Verbot gemäß Anhang römisch eins Ziffer eins, Litera a, gilt nicht für Zahlungen
    1. Ziffer eins
      eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
    2. Ziffer 2
      von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
    3. Ziffer 3
      im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
      1. Litera a
        die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Artikel 164, der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019 verbindlich vorgeschrieben wurden, und diese Ausdehnung der Musterverträge ab dem genannten Tag ohne wesentliche Änderungen der Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Lieferanten von Trauben oder Most erneuert wird und
      2. Litera b
        die Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben oder Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern mehrjährige Verträge sind oder zu mehrjährigen Verträgen werden.
  4. Absatz 4Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.
  5. Absatz 5Sollte ein Vertrag eine im Anhang römisch eins angeführte Handelspraktik enthalten oder eine im Anhang römisch II angeführte Handelspraktik, ohne dass diese zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden wäre, so sind diese Klauseln absolut nichtig. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages wird nicht berührt.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240059

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/392/P5c/NOR40240059