(4)Absatz 4Verlangt der Käufer in den in Anhang II Z 2, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang II Z 2, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.Verlangt der Käufer in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 3, 4, 5 oder 6 genannten Fällen eine Zahlung, so muss der Käufer dem Lieferanten auf dessen Verlangen gegebenenfalls eine Schätzung der Zahlungen je Einheit oder der Zahlungen insgesamt in schriftlicher Form und in den in Anhang römisch II Ziffer 2,, 4, 5 oder 6 genannten Fällen auch eine Kostenschätzung sowie die Grundlage für diese Schätzung in schriftlicher Form vorlegen.