Bundesrecht konsolidiert: Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5a, Fassung vom 01.01.2025

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5a

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 239/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2025

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Unlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 Sitzung 59 (im Folgenden: „Richtlinie (EU) 2019/633“). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 – KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
    1. Ziffer eins
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
    2. Ziffer 2
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben;
    3. Ziffer 3
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben;
    4. Ziffer 4
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben;
    5. Ziffer 5
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben,
    6. Ziffer 6
      Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro haben.
  3. Absatz 3Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II ausdrücklich genannt werden. Der in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, insbesondere den Artikel 3,, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für „eigenständiges Unternehmen“, „Partnerunternehmen“, „verbundenes Unternehmen“ und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.
  4. Absatz 4Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.
  5. Absatz 5Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen Paragraph 459, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.

Schlagworte

Agrarerzeugnis, Agrarversorgungskette

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR40240056

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/392/P5a/NOR40240056