Bundesrecht konsolidiert: Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5, Fassung vom 01.01.2025

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 5

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Versorgungspflicht

Paragraph 5,
  1. Absatz einsGewerbliche Letztverkäufer dürfen ihre Vorräte an Waren, die den notwendigen Bedürfnissen des täglichen Lebens dienen, nicht verheimlichen. Sie sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an diesen Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Letztverkäufer haben den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden das Betreten und das Besichtigen ihres Betriebes und der Lagerräume während der Betriebszeiten zum Zwecke der Kontrolle der im Absatz eins, festgelegten Verpflichtung zu ermöglichen; sie haben diesen Organen außerdem die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie über Warenein- und -ausgänge zu gewähren.
  3. Absatz 3Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden haben bei den Amtshandlungen gemäß Absatz 2, beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume den Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter zu verständigen und darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird. Die bei den Kontrollen erhaltenen Angaben dürfen nur für die Vollziehung des Absatz eins, verwendet werden.

Schlagworte

Dardanariat, Wareneingang, Warenausgang

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12031195

Alte Dokumentnummer

N2197719365R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/392/P5/NOR12031195