Bundesrecht konsolidiert: Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 2, Fassung vom 05.03.2024

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz § 2

Kurztitel

Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 392/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1977

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FWBG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsWer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 2In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.

Schlagworte

Diskriminierungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10002393

Dokumentnummer

NOR12031191

Alte Dokumentnummer

N2197719361R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/392/P2/NOR12031191