Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1977
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FWBG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsWer als Lieferant gewerberechtlich befugten Wiederverkäufern bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Bedingungen gewährt oder anbietet, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2In gleicher Weise kann auch ein Wiederverkäufer in Anspruch genommen werden, der von Lieferanten sachlich nicht gerechtfertigte Bedingungen fordert oder annimmt.
Schlagworte
Diskriminierungsverbot
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
10002393
Dokumentnummer
NOR12031191
Alte Dokumentnummer
N2197719361R