Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art. 1, Fassung vom 12.11.2019

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 387/1975

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

03.06.1975

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 1

Dieses Übereinkommen bestimmt das auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht, unabhängig von der Art des Verfahrens, in dem darüber befunden wird.

Unter Straßenverkehrsunfall im Sinne dieses Übereinkommens ist jeder Unfall zu verstehen, an dem ein oder mehrere Fahrzeuge, ob Motorfahrzeuge oder nicht, beteiligt sind und der mit dem Verkehr auf öffentlichen Straßen, auf öffentlich zugänglichem Gelände oder auf nichtöffentlichem, aber einer gewissen Anzahl befugter Personen zugänglichem Gelände zusammenhängt.

Anmerkung

Zur Frage, ob die Kollisionsnormen des Übereinkommens zwingend sind oder von den Parteien kraft Rechtswahl ausgeschlossen werden können, nimmt das Übereinkommen nicht ausdrücklich Stellung.

Schlagworte

Kollisionsrecht, Kraftfahrzeug, Deliktshaftung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030203

Alte Dokumentnummer

N2197515536R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/387/A1/NOR12030203