(1)Absatz einsFür die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, in der Höhe von 19,40 Euro (Anm. 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro (Anm. 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 32 Euro (Anm. 4).Für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 32 Euro Anmerkung 4).