Bundesrecht konsolidiert: Gebührenanspruchsgesetz § 35, Fassung vom 31.12.2007

Gebührenanspruchsgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung

Paragraph 35,
  1. Absatz einsFür die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung hat der Sachverständige, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Absatz 2, oder Paragraph 34, geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von 28,90 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, in der Höhe von 19,40 Euro Anmerkung 2); fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf 44,90 Euro Anmerkung 3), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 32 Euro Anmerkung 4).
  2. Absatz 2Ergänzt der Sachverständige das schriftlich erstattete Gutachten in der Verhandlung oder gibt er darüber wesentliche Aufklärungen oder Erläuterungen, so hat er Anspruch auf eine weitere Gebühr für Mühewaltung; sie ist in einem je nach der aufgewendeten Zeit und Mühe entsprechend niedrigeren Verhältnis zu der Gebühr für die Grundleistung nach richterlichem Ermessen zu bestimmen.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 33,80 €

Anmerkung 2: ab 1.7.2007: 22,70 €

Anmerkung 3: ab 1.7.2007: 52,50 €

Anmerkung 4: ab 1.7.2007: 37,40 €)

Anmerkung

1. Die Gebühr nach § 35 steht neben der Gebühr für Mühewaltung nach § 34 zu.
2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Verhandlungsgebühr, Lokalaugenschein

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021655

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P35/NOR40021655