(1)Absatz einsLiegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro (Anm. 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3, auf 16,20 Euro (Anm. 2).Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 16,20 Euro Anmerkung 2).