Bundesrecht konsolidiert: Gebührenanspruchsgesetz § 33, Fassung vom 31.12.2007

Gebührenanspruchsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

Paragraph 33,
  1. Absatz einsLiegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 24,10 Euro Anmerkung 1), handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3,, auf 16,20 Euro Anmerkung 2).
  2. Absatz 2Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

(___________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 28,20 €

Anmerkung 2: ab 1.7.2007: 19 €)

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021653

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P33/NOR40021653