Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung
§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 253 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen dessen Mühewaltung nach § 34 Abs. 3 zu entlohnen ist, auf 170 S.Paragraph 33, (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 253 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, auf 170 S.
(2)Absatz 2Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.