Bundesrecht konsolidiert: Gebührenanspruchsgesetz § 33, Fassung vom 30.04.1992

Gebührenanspruchsgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1992

Abkürzung

GebAG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Betragsanpassung durch V

Text

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

Paragraph 33, (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 253 S, handelt es sich aber um einen Sachverständigen dessen Mühewaltung nach Paragraph 34, Absatz 3, zu entlohnen ist, auf 170 S.

  1. Absatz 2Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen.

Anmerkung

Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der
letzten Zuschlagsfestsetzung gemäß § 64 durch die Verordnung, BGBl.
Nr. 177/1987. Diese Verordnung ist am 1. Mai 1987 in Kraft getreten
und auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet
worden sind.

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR12030119

Alte Dokumentnummer

N2197511471R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/136/P33/NOR12030119