Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 390, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 390

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 390

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2026

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 390,
  1. Absatz einsWird das Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendigt, so sind die Kosten in der Regel vom Bunde zu tragen. Soweit aber das Strafverfahren auf Begehren eines Privatanklägers oder gemäß Paragraph 72, lediglich auf Antrag des Privatbeteiligten stattgefunden hat, ist diesen der Ersatz aller infolge ihres Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Den Privatbeteiligten trifft jedoch kein Kostenersatz, wenn das Strafverfahren nach dem 11. Hauptstück beendet wird.
  2. Absatz eins aIn Strafverfahren wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, ist der Privatankläger oder Antragsteller (Paragraph 71, Absatz eins,) nur zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er den Vorwurf wissentlich falsch erhoben hat.
  3. Absatz 2Haben mehrere Privatankläger oder Privatbeteiligte wegen derselben Handlung erfolglos Bestrafung derselben Person begehrt, so haften sie für die Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand. Haben sie erfolglos die Bestrafung verschiedener Personen oder die Bestrafung derselben Personen wegen verschiedener Handlungen begehrt, so haftet jeder für die besonderen Kosten, die nur durch seinen Antrag entstanden sind, und für den Pauschalkostenbeitrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn seine Anklage den einzigen Gegenstand des Verfahrens gebildet hätte; die Anteile der einzelnen Ankläger an den gemeinsamen Kosten hat das Gericht nach dem Maß ihrer Beteiligung am Verfahren zu bestimmen.
  4. Absatz 3Die Staatsanwaltschaft kann nie zum Ersatz der Kosten verurteilt werden.
  5. Absatz 4Wurde endlich das Strafverfahren durch eine wissentlich falsche Anzeige veranlaßt, so hat die Kosten der Anzeiger zu ersetzen.

Anmerkung

1. Zur mangelnden Kostenersatzpflicht der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren siehe § 228 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
2. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007; Art. VII, BGBl. I Nr. 109/2007
EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229383

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P390/NOR40229383