Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 47a, Fassung vom 05.03.2026

Strafprozeßordnung 1975 § 47a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

5. Abschnitt
Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 47 a,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Justiz hat zur Wahrnehmung besonderen Rechtsschutzes nach diesem Bundesgesetz nach Einholung eines gemeinsamen Vorschlages des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages einen Rechtsschutzbeauftragten sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretern mit deren Zustimmung für die Dauer von drei Jahren zu bestellen; Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorschlag hat zumindest doppelt so viele Namen zu enthalten wie Personen zu bestellen sind.
  2. Absatz 2,Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist und dessen Ausübung Erfahrungen im Straf- und Strafverfahrensrecht mit sich brachte. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (Paragraphen 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990), dürfen nicht bestellt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Fall des Todes, mit Ende der Bestellungsdauer oder wegen nachträglicher Unvereinbarkeit gemäß Absatz 2,; im Fall des Endes der Bestellungsdauer jedoch nicht vor der neuerlichen Bestellung eines Rechtsschutzbeauftragten. In den Fällen des Paragraph 43, Absatz eins, hat sich der Rechtsschutzbeauftragte von dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Grund bekannt geworden ist, des Einschreitens in der Sache zu enthalten.
  4. Absatz 4,Der Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Er ist verpflichtet, die ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten.
  5. Absatz 4 a,Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Absatz 5, die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 23, Absatz eins a,, Paragraph 115 l,, Paragraph 147,, Paragraph 195, Absatz 2 a,, Paragraph 209 a, Absatz 6,) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen jene Personen, die Aufgaben nach Paragraph 115 l, oder Paragraph 147, besorgen, nicht gleichzeitig auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein.
  6. Absatz 5,Zustellungen an den Rechtsschutzbeauftragten sind im Wege der Geschäftsstelle des Obersten Gerichtshofes vorzunehmen; diese hat auch die Kanzleigeschäfte des Rechtsschutzbeauftragten wahrzunehmen.
  7. Absatz 6,Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt als Entschädigung für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (Paragraph 4, Absatz 3, des Verfassungsgerichtshofgesetzes). Für die Vergütung seiner Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, dass sein Wohnsitz als Dienstort gilt und dass ihm die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Justiz zuständig.
  8. Absatz 7,Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Rechtschutzbeauftragte dem Bundesminister für Justiz einen Bericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung (Paragraph 23, Absatz eins a,, Paragraph 115 l,, Paragraph 147,, Paragraph 195, Absatz 2 a,, Paragraph 209 a, Absatz 6,) im vorangegangenen Jahr zu übermitteln.

Schlagworte

Grundrecht, Strafrecht, Personalressource

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40270826

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P47a/NOR40270826