(4a)Absatz 4 a,Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Abs. 5 die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 23 Abs. 1a, § 115l, § 147, § 195 Abs. 2a, § 209a Abs. 6) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen jene Personen, die Aufgaben nach § 115l oder § 147 besorgen, nicht gleichzeitig auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein.Die Bundesministerin für Justiz hat dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern vorbehaltlich des Absatz 5, die notwendigen und adäquaten Personal- und Sachressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 23, Absatz eins a,, Paragraph 115 l,, Paragraph 147,, Paragraph 195, Absatz 2 a,, Paragraph 209 a, Absatz 6,) zur Verfügung zu stellen. Zur Gewährung seiner Unabhängigkeit dürfen jene Personen, die Aufgaben nach Paragraph 115 l, oder Paragraph 147, besorgen, nicht gleichzeitig auch bei einem Gericht oder bei einer Staatsanwaltschaft tätig sein.