Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 114, Fassung vom 25.01.2026

Strafprozeßordnung 1975 § 114

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 114,
  1. Absatz einsFür die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (Paragraph 113, Absatz 2,) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
  2. Absatz eins aSichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt.
  3. Absatz 2Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach Paragraph 1425, ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P114/NOR40267180