Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 259, Fassung vom 03.11.2025

Strafprozeßordnung 1975 § 259

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 259,

Der Angeklagte wird durch Urteil des Schöffengerichts von der Anklage freigesprochen:

  1. Ziffer eins
    wenn sich zeigt, daß das Strafverfahren ohne den Antrag eines gesetzlich berechtigten Anklägers eingeleitet oder gegen dessen Willen fortgesetzt worden sei;
  2. Ziffer 2
    wenn der Ankläger nach Eröffnung der Hauptverhandlung und ehe das Schöffengericht sich zur Schöpfung des Urteiles zurückzieht, von der Anklage zurücktritt;
  3. Ziffer 3
    wenn das Schöffengericht erkennt, daß die der Anklage zugrunde liegende Tat vom Gesetze nicht mit Strafe bedroht oder der Tatbestand nicht hergestellt oder nicht erwiesen sei, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat begangen habe, oder daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit aufgehoben oder die Verfolgung aus anderen als den unter Ziffer eins und 2 angegebenen Gründen ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Freispruch

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P259/NOR40093230