(1)Absatz einsVermögenswerte, die gemäß § 110 Abs. 1 Z 3 sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wennVermögenswerte, die gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn
über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (§§ 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (§§ 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß § 197 abzubrechen ist,über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil (Paragraphen 443 bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren (Paragraphen 445 bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß Paragraph 197, abzubrechen ist,
seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (§ 115b) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (§ 115b Abs. 2).seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung (Paragraph 115 b,) mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war (Paragraph 115 b, Absatz 2,).