Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 115b, Fassung vom 07.09.2025

Strafprozeßordnung 1975 § 115b

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115b

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 115 b,
  1. Absatz einsEine Verwertung hat das Gericht durch Edikt anzukündigen, das zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Drittschuldners,
    2. Ziffer 2
      eine Beschreibung oder Bezeichnung des Vermögenswerts (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Art, Umfang und Höhe,
    3. Ziffer 3
      die Mitteilung, dass der Vermögenswert (Paragraph 115 a, Absatz eins,) nach Ablauf eines Jahres verwertet werde, sofern nicht bis dahin die Aufhebung der Sicherstellung oder Beschlagnahme beantragt werde.
  2. Absatz 2Das Edikt ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (Paragraph 89 j, GOG) öffentlich bekannt zu machen. Eine schriftliche Ausfertigung ist der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls dem von der Anordnung Betroffenen sowie dem Drittschuldner zuzustellen, der zu verpflichten ist, alle Tatsachen, die einer Verwertung entgegenstehen könnten, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Dabei entstehende angemessene und ortsübliche Kosten sind zu ersetzen (Paragraph 111, Absatz 3,).

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105993

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P115b/NOR40105993