(2)Absatz 2Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.Der Einzelrichter des Oberlandesgerichts entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen über den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2,, über den Betrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 196 a,, über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem GebAG. In den übrigen Fällen entscheidet das Oberlandesgericht durch einen Senat von drei Richtern.