Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 196a, Fassung vom 20.03.2025

Strafprozeßordnung 1975 § 196a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 516 Abs. 12

Text

Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren

Paragraph 196 a,
  1. Absatz einsWird ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 108, oder Paragraph 190, eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 61, Absatz 2, auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6 000 Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität gekennzeichnet sind, sowie im Falle der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 108, Absatz eins,) um die Hälfte überschritten und im Falle extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden.
  3. Absatz 3Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil er die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit aus Gründen entfällt, die erst nach Beginn des Strafverfahrens eingetreten sind.
  4. Absatz 4Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach der Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 194,) bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat den Antrag mit einer allfälligen Stellungnahme an das Gericht weiterzuleiten. Unzulässige oder verspätete Anträge hat das Gericht zurückzuweisen, im Übrigen jedoch in der Sache zu entscheiden.
  5. Absatz 5Einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem über den Antrag entschieden worden ist, kommt aufschiebende Wirkung zu.
  6. Absatz 6Weitergehende Rechte des Beschuldigten nach diesem Bundesgesetz, dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, und dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2004,, bleiben unberührt.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267190

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P196a/NOR40267190