Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 166, Fassung vom 14.01.2025

Strafprozeßordnung 1975 § 166

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Beweisverbot

Paragraph 166,
  1. Absatz einsZum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:
    1. Ziffer eins
      unter Folter (Artikel 7, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1978,, Artikel 3, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, und Artikel eins, Absatz eins, sowie 15 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,) zustande gekommen sind, oder
    2. Ziffer 2
      sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.
  2. Absatz 2Aussagen, die auf die im Absatz eins, beschriebene Art und Weise zustande gekommen sind oder gewonnen wurden, sind nichtig.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092939

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P166/NOR40092939