Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 393a, Fassung vom 01.11.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 393a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 393a

Inkrafttretensdatum

01.08.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 516 Abs. 12

Text

Beitrag zu den Kosten der Verteidigung

Paragraph 393 a,
  1. Absatz einsWird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 72,) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß Paragraph 215, Absatz 2,, Paragraph 227,, Paragraph 451, Absatz 2, oder Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach einer gemäß Paragraph 353,, Paragraph 362, oder Paragraph 363 a, erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 61, Absatz 2, auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.
  2. Absatz 2Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf folgende Beträge nicht übersteigen:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen- und Geschworenengericht 30 000 Euro,
    2. Ziffer 2
      im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts 13 000 Euro,
    3. Ziffer 3
      im Verfahren vor dem Bezirksgericht 5 000 Euro.
    Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (Paragraph 221, Absatz 4,) kann das jeweilige Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (Paragraph 285, Absatz 2,) auf das Doppelte erhöht werden.
  3. Absatz 3Der Ersatzanspruch ist ausgeschlossen, soweit der Angeklagte den das Verfahren begründenden Verdacht vorsätzlich herbeigeführt hat oder das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat oder weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist. Der Ersatzanspruch steht auch dann nicht zu, wenn die Strafbarkeit der Tat aus Gründen entfällt, die erst nach Einbringung der Anklageschrift oder des Antrages auf Bestrafung eingetreten sind.
  4. Absatz 4Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb von drei Jahren nach Verständigung von der Entscheidung oder Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Paragraph 196 a, Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40263195

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P393a/NOR40263195