(1)Absatz einsWird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (§ 72) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß § 215 Abs. 2, § 227, § 451 Abs. 2 oder § 485 Abs. 1 Z 3 oder nach einer gemäß § 353, § 362 oder § 363a erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs. 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.Wird ein nicht lediglich auf Grund einer Privatanklage oder der Anklage eines Privatbeteiligten (Paragraph 72,) Angeklagter freigesprochen oder das Strafverfahren gemäß Paragraph 215, Absatz 2,, Paragraph 227,, Paragraph 451, Absatz 2, oder Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 3, oder nach einer gemäß Paragraph 353,, Paragraph 362, oder Paragraph 363 a, erfolgten Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens eingestellt, so hat ihm der Bund auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des Paragraph 61, Absatz 2, auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient.