Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 71, Fassung vom 06.10.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 71

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Abschnitt
Privatankläger und Subsidiarankläger

Privatankläger

Paragraph 71,
  1. Absatz einsStrafbare Handlungen, deren Begehung nur auf Verlangen des Opfers zu verfolgen sind, bezeichnet das Gesetz. Zur Ausforschung des Beschuldigten einer Straftat wegen übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB) oder Beleidigung (Paragraph 115, StGB), die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, kann das Opfer bei Gericht (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6,) einen Antrag auf Anordnungen nach Paragraph 135, Absatz eins a, oder Absatz 2, Ziffer 2, stellen, der den Erfordernissen eines Beweisantrags (Paragraph 55,) zu entsprechen hat. Das Opfer hat die Berechtigung zur Antragstellung, soweit sie nicht offensichtlich ist, in der Begründung darzulegen. Das Gericht hat über die Anordnung der beantragten Ermittlungsmaßnahmen nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen zu entscheiden. Paragraph 104, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 210, Absatz 3, zweiter Satz gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2Im Falle seiner Ausforschung hat das Gericht dem Beschuldigten den Beschluss nach Absatz eins, unverzüglich zuzustellen und ihn über sein Recht, Beschwerde (Paragraph 87,) zu erheben, zu informieren. Sobald der Beschluss gegenüber dem Beschuldigten rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht das in Schriftform übertragene Ergebnis (Paragraph 134, Ziffer 5,) dem Opfer mitzuteilen. Andernfalls ist das Opfer zu informieren, dass die Ausforschung des Beschuldigten nicht möglich war oder die Mitteilung der Daten nicht zulässig ist.
  3. Absatz 3Das Hauptverfahren wegen in Absatz eins, genannter Straftaten wird auf Grund einer Privatanklage, die den Erfordernissen einer Anklageschrift (Paragraph 211,) zu entsprechen hat, oder eines selbstständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, durchgeführt. Privatanklagen sind beim zuständigen Gericht, im Fall einer Antragstellung nach Absatz eins, binnen sechs Wochen ab Auskunftserteilung nach Absatz 2, zweiter Satz, einzubringen. Die Berechtigung zur Privatanklage und allfällige privatrechtliche Ansprüche sind, soweit sie nicht offensichtlich sind, in der Begründung darzulegen. Gleiches gilt für einen selbstständigen Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445,
  4. Absatz 4In den Fällen des Paragraph 117, Absatz 2 und 3 StGB ist das Opfer dann zur Privatanklage berechtigt, wenn es oder seine vorgesetzte Stelle die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt oder zurückzieht (Paragraph 92,). Zur Anklage nicht berechtigt ist, wer ausdrücklich darauf verzichtet oder die Begehung der strafbaren Handlung verziehen hat. Paragraph 57 und Paragraph 58, StGB bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Verspätete (Absatz 3,) Privatanklagen und selbstständige Anträge auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, hat das Gericht mit Beschluss zurückzuweisen und im Übrigen die Privatanklage oder den Antrag auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, dem Angeklagten oder Antragsgegner und den Haftungsbeteiligten mit der Information zuzustellen, dass sie berechtigt sind, sich dazu binnen 14 Tagen zu äußern. Danach hat das Gericht, soweit es nicht nach Paragraph 451, oder Paragraph 485, vorgeht, die Hauptverhandlung anzuberaumen.
  6. Absatz 6Im Hauptverfahren hat der Privatankläger grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft; Zwangsmaßnahmen zu beantragen ist er jedoch nur insofern berechtigt, als dies zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen erforderlich ist. Die im 9. Hauptstück geregelten Zwangsmaßnahmen zu beantragen, ist er nicht berechtigt.
  7. Absatz 7Kommt der Privatankläger nicht zur Hauptverhandlung oder stellt er nicht die erforderlichen Anträge, so wird angenommen, dass er auf die Verfolgung verzichtet habe. In diesen Fällen ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40258327

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P71/NOR40258327