Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 69, Fassung vom 06.10.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Privatrechtliche Ansprüche

Paragraph 69,
  1. Absatz einsDer Privatbeteiligte kann einen aus der Straftat abgeleiteten, auf Leistung, Feststellung oder Rechtsgestaltung gerichteten Anspruch gegen den Beschuldigten geltend machen. Die Gültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft kann im Strafverfahren jedoch immer nur als Vorfrage (Paragraph 15,) beurteilt werden.
  2. Absatz 2Das Gericht hat im Hauptverfahren jederzeit einen Vergleich über privatrechtliche Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Es kann den Privatbeteiligten und den Beschuldigten auch auf Antrag oder von Amts wegen zu einem Vergleichsversuch laden und einen Vorschlag für einen Vergleich unterbreiten. Kommt ein Vergleich zustande, so sind dem Privatbeteiligten, der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Vergleichsausfertigungen auszufolgen.
  3. Absatz 3Im Fall einer Sicherstellung nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, hat die Staatsanwaltschaft die Rückgabe des Gegenstandes an das Opfer anzuordnen, wenn eine Beschlagnahme aus Beweisgründen nicht erforderlich ist und in die Rechte Dritter dadurch nicht eingegriffen wird.

Anmerkung

ÜR: Art. 79, Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40114303

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P69/NOR40114303