Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 88, Fassung vom 08.09.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 88

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 88

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Verfahren über Beschwerden

Paragraph 88,
  1. Absatz einsDie Beschwerde hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll. Sie ist binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf elektronischem Weg beim Gericht einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben.
  2. Absatz 2Eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Anordnung der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren bewilligt wird, ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die Staatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit einer allfälligen Stellungnahme unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten.
  3. Absatz 3Die Beschwerde ist dem Rechtsmittelgericht ohne Verzug mit dem Akt vorzulegen. Der Gang des Verfahrens darf dadurch nicht aufgehalten werden; erforderlichenfalls sind Kopien jener Aktenteile, die zur Fortführung des Verfahrens erforderlich sind, zurückzubehalten.
  4. Absatz 4Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Absatz eins, bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40124599

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P88/NOR40124599