(4)Absatz 4Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Abs. 1 bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Abs. 2 beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.Eine Beschwerde, die innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht oder im Fall des Absatz eins, bei der Staatsanwaltschaft, im Fall des Absatz 2, beim Gericht eingebracht wird, gilt als rechtzeitig.