Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 190, Fassung vom 12.04.2024

Strafprozeßordnung 1975 § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. TEIL
Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 190,

Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

  1. Ziffer eins
    die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
  2. Ziffer 2
    kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050649

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P190/NOR40050649