(2)Absatz 2Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (§ 102) für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft (Paragraph 102,) für die Auskunft über folgende in Paragraph 167, Absatz 5, Ziffer 2, TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der §§ 138 Abs. 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.Die Bestimmungen der Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.