Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 77, Fassung vom 09.12.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 77

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Akteneinsicht

Paragraph 77,
  1. Absatz einsIm Falle begründeten rechtlichen Interesses haben Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
  2. Absatz 2Zum Zweck einer nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke, statistische Zwecke oder vergleichbare, im öffentlichen Interesse liegende Untersuchungen können die Staatsanwaltschaften, die Leiter der Gerichte und das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Ersuchen der Leiter anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen die Übermittlung personenbezogener Daten durch Erteilung von Auskünften, Einsicht in Akten eines Verfahrens und Herstellung von Abschriften (Ablichtungen) bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      eine Pseudonymisierung personenbezogener Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und
    2. Ziffer 2
      das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Personen (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) erheblich überwiegt.
    Paragraphen 43 und 44 DSG sind nicht anwendbar.
  3. Absatz 3Paragraph 54, ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40202488

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P77/NOR40202488