Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 271, Fassung vom 29.11.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 271

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 271

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

9. Protokollführung

Paragraph 271,
  1. Absatz einsÜber die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – Paragraph 96, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Gerichts sowie Ort, Beginn und Ende der Hauptverhandlung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder des Schöffengerichts, der Beteiligten des Verfahrens und ihrer Vertreter und, wenn ein Schriftführer beigezogen wurde, dessen Namen,
    3. Ziffer 3
      die Namen der beigezogenen Dolmetscher, der vernommenen Zeugen und Sachverständigen,
    4. Ziffer 4
      alle wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der verlesenen und vorgetragenen Schriftstücke (Paragraph 252, Absatz 2 a und 3),
    6. Ziffer 6
      alle Anträge der Beteiligten des Verfahrens und die darüber getroffenen Entscheidungen,
    7. Ziffer 7
      den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Angaben.
    Den Beteiligten des Verfahrens steht es frei, die Feststellung einzelner Punkte im Protokoll zur Wahrung ihrer Rechte zu verlangen.
  2. Absatz eins aUnter den Voraussetzungen des Paragraph 270, Absatz 4, kann das Verhandlungsprotokoll durch einen vom Vorsitzenden zu unterschreibenden Vermerk ersetzt werden, der lediglich die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Angaben enthält.
  3. Absatz 2Dem Schriftführer kann bei entsprechender Eignung die selbstständige Abfassung der Verhandlungsmitschrift und deren Übertragung überlassen werden, ansonsten nach Absatz 4, zweiter Satz vorzugehen ist. Der Schriftführer darf sich zur Unterstützung eines technischen Hilfsmittels bedienen.
  4. Absatz 3Die Antworten des Angeklagten (Paragraph 245,) und die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, soweit nicht deren wörtliche Wiedergabe für die Urteilsfällung erforderlich erscheint. Werden Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung nicht das erste Mal vernommen, so sind nur Abweichungen, Veränderungen oder Zusätze der bereits in den Akten enthaltenen Angaben in das Protokoll aufzunehmen.
  5. Absatz 4Hat der Vorsitzende von der Beiziehung eines Schriftführers abgesehen, so sind die Angaben nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in Vollschrift festzuhalten. Im Übrigen sind die Angaben über Verlauf und Inhalt der Hauptverhandlung nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 7 und Absatz 3, vom Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten richterlichen Mitglied des Schöffengerichts für die Anwesenden hörbar zu diktieren. Das Diktat ist unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzunehmen oder sofort zu übertragen.
  6. Absatz 5Sachverständige haben auf Anordnung des Vorsitzenden Befund und Gutachten sowie deren Ergänzungen selbst auf die im Absatz 4, beschriebene Art zu diktieren.
  7. Absatz 6Der Inhalt der Aufnahme oder der Mitschrift ist auf Verlangen eines Beteiligten des Verfahrens wiederzugeben. Tonaufnahme und Verhandlungsmitschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Diese Übertragung sowie die bereits in Vollschrift aufgenommenen Angaben bilden das Verhandlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden sowie, soweit ein solcher beigezogen wurde, vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen.
  8. Absatz 7Für die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern im Verhandlungsprotokoll gilt Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz sinngemäß. Im Übrigen hat der Vorsitzende das Protokoll von Amts wegen oder auf Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen durch Beschluss zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit erhebliche Umstände oder Vorgänge im Protokoll der Hauptverhandlung zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden. Der Antrag ist spätestens mit Ablauf der für die Ausführung einer gegen das Urteil angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung offen stehenden Frist einzubringen, ansonsten als unzulässig zurückzuweisen. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme zur in Aussicht genommenen oder begehrten Berichtigung oder Ergänzung und zu den Ergebnissen der gepflogenen Erhebungen binnen festzusetzender angemessener Frist einzuräumen. Paragraph 270, Absatz 3, zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß. Wird eine Ergänzung oder Berichtigung des Verhandlungsprotokolls nach Zustellung der Abschrift des Urteils an den Beschwerdeführer vorgenommen, so löst erst die neuerliche Zustellung die Fristen zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel (Paragraphen 285 und 294) aus.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Schreibfehler

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106012

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P271/NOR40106012