Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 242, Fassung vom 28.11.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 242

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 242

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 242,
  1. Absatz einsWenn Zeugen oder Sachverständige, der an sie ergangenen Vorladung ungeachtet, bei der Hauptverhandlung nicht erscheinen, so kann der Vorsitzende deren unverzügliche Vorführung anordnen.
  2. Absatz 2Ist die unverzügliche Vorführung nicht möglich, so ist über eine allfällige Verlesung der im Ermittlungsverfahren abgelegten Aussagen gemäß Paragraph 252, zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung zu vertagen.
  3. Absatz 3Über den Ausgebliebenen ist mit Beschluss des Vorsitzenden eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro zu verhängen. Musste die Hauptverhandlung vertagt werden, so ist der Ausgebliebene überdies in diesem Beschluss zum Ersatz der durch sein Ausbleiben verursachten Kosten zu verpflichten. Soweit dies erforderlich ist, um Anwesenheit des Ausgebliebenen beim neuen Termin sicherzustellen, hat der Vorsitzende dessen Vorführung anzuordnen (Paragraph 210, Absatz 3,).

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Ungehorsam

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P242/NOR40092970