Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 109, Fassung vom 15.08.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 109

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.10.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

8. Hauptstück
Ermittlungsmaßnahmen und Beweisaufnahme

1. Abschnitt
Sicherstellung, Beschlagnahme, Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

Definitionen

Paragraph 109,

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Ziffer eins
    „Sicherstellung“
    1. Litera a
      die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände und
    2. Litera b
      das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) und das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte,
  2. Ziffer 2
    „Beschlagnahme“
    1. Litera a
      eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung nach Ziffer eins, und
    2. Litera b
      das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind,
  3. Ziffer 3
    „Auskunft aus dem Kontenregister“ die Abfrage und Übermittlung von Daten aus dem Kontenregister (Paragraphen 2 und 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,),
  4. Ziffer 4
    „Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte“ die Herausgabe aller Unterlagen über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung, die Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen eines Kredit- oder Finanzinstituts über Art und Umfang einer Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle für einen bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraum.

Schlagworte

Kreditinstitut

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P109/NOR40181063