Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 211, Fassung vom 25.01.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 211

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

2. Abschnitt
Die Anklageschrift

Inhalt der Anklageschrift

Paragraph 211,
  1. Absatz einsDie Anklageschrift hat anzuführen:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Angeklagten sowie weitere Angaben zur Person,
    2. Ziffer 2
      Zeit, Ort und die näheren Umstände der Begehung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat und die gesetzliche Bezeichnung der durch sie verwirklichten strafbaren Handlung,
    3. Ziffer 3
      die übrigen anzuwendenden Strafgesetze.
  2. Absatz 2In der Anklageschrift hat die Staatsanwaltschaft ihre Anträge für das Hauptverfahren zu stellen und dabei insbesondere auch die Beweise anzuführen, die im Hauptverfahren aufgenommen werden sollen; die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist erforderlichenfalls zu begründen. Schließlich ist der Sachverhalt nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zusammenzufassen und zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P211/NOR40050670