Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 367, Fassung vom 22.01.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 367

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 367

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 367,
  1. Absatz einsIst eine Sache, von der das Gericht sich überzeugt, daß sie dem Opfer gehöre, unter den Habseligkeiten des Angeklagten, eines Mitschuldigen oder eines Teilnehmers an der strafbaren Handlung oder an einem solchen Orte gefunden worden, wohin sie von diesen Personen nur zur Aufbewahrung gelegt oder gegeben wurde, so ordnet das Gericht an, daß sie nach eingetretener Rechtskraft des Urteiles zurückzustellen sei. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Beschuldigten kann jedoch die Ausfolgung auch sogleich geschehen.
  2. Absatz 2Ein solcher Gegenstand kann auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird und
    2. Ziffer 2
      weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen.
  3. Absatz 3Wird einem Ausfolgungsantrag nach Absatz 2, aus dem Grund der Ziffer 2, nicht stattgegeben, so ist die Beschlagnahme aufzuheben und der Gegenstand nach Paragraph 1425, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bei dem für den Sitz des Gerichtes zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189475

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P367/NOR40189475