Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 173, Fassung vom 16.01.2022

Strafprozeßordnung 1975 § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

28.12.2019

Außerkrafttretensdatum

20.01.2023

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Abschnitt
Untersuchungshaft

Zulässigkeit

Paragraph 173,
  1. Absatz einsVerhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im Absatz 2, angeführten Haftgründe vorliegt. Sie darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel (Absatz 5,) erreicht werden kann.
  2. Absatz 2Ein Haftgrund liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß
    1. Ziffer eins
      wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten,
    2. Ziffer 2
      Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen,
    3. Ziffer 3
      ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens
      1. Litera a
        eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen,
      2. Litera b
        eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden,
      3. Litera c
        eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, oder
      4. Litera d
        die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, StGB) ausführen.
  3. Absatz 3Fluchtgefahr ist jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Bei Beurteilung von Tatbegehungsgefahr nach Absatz 2, Ziffer 3, fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Im Übrigen ist bei Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.
  4. Absatz 4Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrecht erhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Im Fall der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrlich sind. Wird die Untersuchungshaft dennoch verhängt, so tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.
  5. Absatz 5Als gelindere Mittel sind insbesondere anwendbar:
    1. Ziffer eins
      das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu fliehen noch sich verborgen zu halten noch sich ohne Genehmigung der Staatsanwaltschaft von seinem Aufenthaltsort zu entfernen,
    2. Ziffer 2
      das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, und die Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte sonstige Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern oder ein bereits erteiltes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO nicht zu übertreten, samt Abnahme aller Schlüssel zur Wohnung,
    4. Ziffer 4
      die Weisung, an einem bestimmten Ort, bei einer bestimmten Familie zu wohnen, eine bestimmte Wohnung, bestimmte Orte oder bestimmten Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten oder einer geregelten Arbeit nachzugehen,
    5. Ziffer 5
      die Weisung, jeden Wechsel des Aufenthaltes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei der Kriminalpolizei oder einer anderen Stelle zu melden,
    6. Ziffer 6
      die vorübergehende Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten,
    7. Ziffer 7
      vorläufige Bewährungshilfe nach Paragraph 179,,
    8. Ziffer 8
      die Leistung einer Sicherheit nach den Paragraphen 180 und 181,
    9. Ziffer 9
      mit Zustimmung des Beschuldigten die Weisung, sich einer Entwöhnungsbehandlung, sonst einer medizinischen Behandlung oder einer Psychotherapie (Paragraph 51, Absatz 3, StGB) oder einer gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG) zu unterziehen.
  6. Absatz 6Wenn es sich um ein Verbrechen handelt, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, muss die Untersuchungshaft verhängt werden, es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im Absatz 2, angeführten Haftgründe sei auszuschließen.

Schlagworte

Identitätsdokument, Kraftfahrzeugsdokument

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40217881

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P173/NOR40217881